06.02.2012 - Gründungszuschuss - warum das denn?
Beim Gründungszuschuss hat sich mit dem Ende des letzten Jahres einiges geändert. Was länger diskutiert wurde ist nun leider doch eingetreten.
Auf Grund der Neuregelung des Gründungszuschusses im „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt”, das am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gibt es keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Seitdem liegt es im Ermessen der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin den Wohnsitz hat, ob ein arbeitsloser Gründer (ALG I) zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in der Gründungsphase eine Unterstützung erhält oder nicht. Zudem ist der Gründungszuschuss auch in der Höhe gekürzt worden. Hier nochmal kurz die wichtigsten (und auch negativsten) Neuerungen:
- Der bisherige Rechtsanspruch entfällt. Der GZ wird zur Ermessensleistung.
- Alg I - Restanspruchsdauer von mindestens 150 Tagen, statt vorher 90 Tagen
- Beide Förderphasen I und II bleiben, aber im umgekehrten Zeitfenster
- D.h. im Klartext: Verkürzung der hohen Förderphase I auf sechs Monate (Alg 1 + 300 € KV - Zuschuss), bisher neun Monate
- und Verlängerung der niedrigen Förderphase II auf neun Monate (nur 300 € KV - Zuschuss), bisher sechs Monate
Weitere Infos zum Gründungszuschuss findet ihr z.B. hier:



